Datenschutz an der Weiltalschule

Die schulische Bildung und Erziehung unserer Schülerinnen und Schüler ist für den weiteren Lebensweg von grundlegender Bedeutung. Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und alle anderen Personen, die am Schulleben der Weiltalschule beteiligt sind, sollten wissen, dass die Weiltalschule den Schutz von personenbezogenen Daten sehr ernst nimmt und einen sehr großen Wert auf das Persönlichkeitsrecht legt.

Datenschutz ist ein Grundrecht. Jede, am Schulleben beteiligte Person, hat ein Recht auf Datenschutz. So werden z.B. keine Daten ohne Erlaubnis verarbeitet. Eine Einwilligung kann durch die betroffene Person erfolgen, jedoch jederzeit auch widerrufen werden. Wir garantieren Ihnen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Alle Lehrerinnen und Lehrer, Praktikanten und alle anderen Personen, die mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, werden von der Datenschutzbeauftragten über das Datenschutzgesetz ausführlich informiert.

Die Datenschutzbeauftragte der Weiltalschule Weilmünster ist Frau Kilb. Den Datenschutzhinweis zur LUSD finden Sie hier.

 

Alle im Folgenden genannten Paragrafen beziehen sich auf das Hessische Datenschutzgesetz.

 

1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

  • Laut §83 dürfen Schulen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer der Schule zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen verarbeiten.
  • Zur Evaluation der Schulen nach §98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten.
  • Weitere Umfragen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Forschungsvorhaben wie z.B. für eine Examensarbeit von Studenten können nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern durchgeführt werden und sind dem Hessischen Datenschutzbeauftragte mitzuteilen.
  • Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologen dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchung sowie sonderpädagogischen Überprüfung nach §71 personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler übermittelt und verarbeitet werden.
  • Nur die Pflichtuntersuchungen sind den Schulen mitzuteilen. Die freiwilligen Untersuchungen können nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen an die Schulen übermittelt werden.


2. Umgang mit Schülerakten

  • Die Eltern und Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren haben das Recht, personenbezogene Akten der Schule einschließlich der Prüfungsunterlagen, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht möglich ist.
  • Die Schülerakte wird vertraulich behandelt und wird vor unbefugter Einsicht geschützt.
  • Jede Lehrkraft mit einer Klassenführung ist laut §1 dazu verpflichtet, die in ihren Aufgabenbereich fallenden Daten einzutragen und die erforderlichen Nachweise zu führen. Dazu gehören auch aktuelle Adressen inkl. Telefonnummer der Erziehungsberechtigten. Die Weiltalschule gibt nur Informationen über Schülerinnen und Schüler an die Erziehungsberechtigten weiter. Nichterziehungsberechtigte Eltern bekommen keinerlei Informationen über den/die Schüler/in.
  • Medizinische Daten und psychologische Gutachten und sonstige Unterlagen mit besonders sensiblen Daten werden in einem verschlossenen Umschlag in die Schülerakte eingeheftet. Bei Einsichtnahme in diese Unterlagen, werden der Name des Lesers, das Datum und der Grund der Einsichtnahme auf dem Umschlag mit Unterschrift vermerkt.
  • Die Schülerakten werden bei einem Schulwechsel innerhalb von allgemeinbildenden Schulen an die aufnehmenden Schule übergeben. Diese hat insbesondere zu überprüfen, ob alle nicht mehr benötigten Unterlagen vernichtet wurden. Die Weiltalschule verschickt nur bereinigte Akten an die aufnehmenden Schulen weiter.

3. Recht am Bild

  • Wenn Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer fotografiert werden und anschließend eine Veröffentlichung der Fotos erfolgt (z.B. Klassenfoto, Klassenfahrt, Jahrbuch, Zeitung, Homepage der Schule), wird eine schriftliche Einwilligung der Eltern eingeholt, dabei Spielt es keine Rolle, ob ganze Schulklassen abgelichtet werden oder einzelne Personen. Zu beginn des Schuljahres werden alle Eltern von der Schulleiterin in einem Informationsbrief ausführlich informiert.

 

Aufbewahrungsfirsten und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten §10

Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schüler zeitlich unbefristet speichern: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, letzte Anschrift während des Schulbesuchs, Schulbesuchsdauer. Außerdem sind Schulprogramme, Jahresberichte und Festschriften dauernd aufzubewahren. Das Archiv wird regelmäßig kontrolliert und zu vernichtende Daten ordnungsgemäß entsorgt.

Pädagogische- und Ordnungsmaßnahmen

Alle Einträge und Vorgänge über Pädagogische- und Ordnungsmaßnahmen werden an der Weiltalschule spätestens nach 2 Jahren gelöscht, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen ist.


4. Führung des Klassenbuches

Der/Die jeweilige Schüler/in, der/die das Amt des/der Klassenbuchführer/s/in übernimmt, wird vorher von der Klassenleitung über die Aufgaben und Pflichten belehrt. Das mit nach Hause nehmen des Klassenbuches ist verboten.

Ärztliche Atteste oder schriftliche Entschuldigungen durch Eltern werden nicht ins Klassenbuch gelegt und sind auch nicht im Klassenraum einzusehen.

Des Weiteren werden z.B. Trainingsraumbesuche, Störung im Unterricht, Nichterledigung von Hausaufgaben, Grund des Fehlens nicht im Klassenbuch eingetragen.


5. Internet, E-Mail, Whatsapp, Facebook usw.

  • Es ist nicht erlaubt, für den Austausch personenbezogener Daten wie Noten, Krankmeldungen, Adress- und Telefondaten, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen usw. soziale Netzwerke wie Whatsapp o.ä. zu verwenden. Diesbezüglich findet auch der Austausch der Kollegen untereinander über soziale Netzwerke nicht statt. Eltern sollten den Lehrkräfte nicht über Whatsapp den Gesundheitszustand ihres Kindes übermittel oder gar das Kind krankmelden.

Bei der Krankmeldung des Kindes über E-Mail, darf der Grund der Erkrankung nicht übermittelt werden.


6. Weitere Informationen

  • Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben laut §103 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über schulinterne Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
  • Eine Geburtstagsliste und eine Telefonliste kann es innerhalb einer Klasse nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern geben.

 

Uns ist Ihr Vertrauen wichtig! Falls Sie weitere Fragen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben, stehe ich als Datenschutzbeauftragte der Weiltalschule allen Eltern, Schülerinnen und Schülern und Kollegen und Kolleginnen zur Verfügung.

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